Zum 5. April 1992

Nach der Ratifikation am 6. März 1992 tritt die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft.

Die Unterzeichnung erfolgte allerdings unter dem Vorbehalt, dass das Asyl- und Ausländerrecht davon unberührt bleibt. Minderjährige Asylsuchende werden ab 16 Jahren im Verfahren wie Erwachsene behandelt. Sie können in Abschiebehaft kommen, alleine ausgeflogen und unzureichend medizinisch versorgt werden.

Am 3. Mai 2010, das heißt nach knapp zwei Jahrzehnten, hat die Bundesregierung ihren Vorbehalt förmlich zurückgenommen, seit dem 15. Juli 2010 ist die UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland voll gültig, denn die Bundesregierung hat den UN offiziell das Schreiben übergeben, in dem sie die Rücknahme ihrer Vorbehalte erklärt. An der gängigen Praxis ändern wird sich aber erst dann etwas, wenn die Politiker nach dem Vorbehalt gegenüber der UN-Konvention nun auch die diskriminierenden Bestimmungen im deutschen Ausländer- und Asylrecht streichen. Bundesregierung und Länderinnenminister haben jedoch signalisiert, dass sie das Ausländerrecht nicht anpassen wollen. Für die mehr als 40.000 Flüchtlingskinder in Deutschland bessert sich also vorläufig nichts. „Noch immer werden Kinder in Lager und Abschiebegefängnisse gesperrt, noch immer dürfen viele von ihnen nicht einmal zur Schule gehen oder eine Ausbildung anfangen. Das Geld, das der Staat ihnen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zubilligt, liegt weit unter den verfassungswidrigen Hartz-IV-Sätzen für Kinder.“ (Maurice Farrouh in: Frankfurter Rundschau vom 19./20.11.2011)

Unter anderem Unicef, das Deutsche Kinderhilfswerk und der Kinderschutzbund fordern zusätzlich die Aufnahme spezieller Kinderrechte ins Grundgesetz.


RSS